{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-55_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_55_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_55", "Checksum": "3d6226b1a0de631b33051cdf3442830b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das Unterlassen der Rechtshandlung wiege umso schwerer, als Rechtsanwalt\nD.________ als Mitglied des Gläubigerausschusses bereits seit spätestens Mitte April 2024\nbekannt gewesen sei, dass der ausseramtliche Konkursverwalter die besagten Ansprüche\nden Gläubigern zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG offerieren werde. Rechtsanwalt\nD.________ habe damit mehr als drei Monate Zeit gehabt, um für die von ihm vertretenen\nGläubiger korrekte Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG auszuarbeiten, die notwendigen Zessionen beizubringen und die Zahlung der entsprechenden Abtretungsgebühren zu\nveranlassen (vgl. act. 1/1 Rz 12 ff.).\n\n3.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Eingabe vom 26. Juli 2024 habe die Anfrage beinhaltet, welche Gebühr insgesamt zu überweisen gewesen wäre, nachdem man solches\nbeim besten Willen nicht habe feststellen können. Beispielsweise werde im Gläubigerzirkular\nNr. 3 die Inventarposition Nr. 8a aufgeführt, welche ihrerseits 18 Forderungspositionen enthalte. Allein hier stelle sich in guten Treuen die Frage, ob nun CHF 20.00 oder eben\nCHF 360.00 einzuzahlen gewesen wären. Abgesehen davon hätten sich die Beschwerdeführer vor und nach der Rückkehr aus den vierwöchigen Ferien des Konkursverwalters mehrmals um Klärung allenfalls noch offener Fragen zum Abtretungsbegehren von Ende Juli\n2024, darunter auch die Gebührenfrage, bemüht. Stossend sei auch, dass sich der Konkursverwalter in den knapp drei Wochen vor Erlass der Verfügung vom 13. September 2024\nmehrmals telefonisch habe verleugnen lassen (act. 1 Rz 15 ff.).\n\n3.2.2 Ziff. 2.2, Absatz 3-5, des Gläubigerzirkulars Nr. 3 enthält folgende Passus: \"Ebenfalls\nbis spätestens 26. Juli 2024 hat der Gläubiger, welcher ein Abtretungsbegehren stellt,\nCHF 20.00 Abtretungsgebühr pro abgetretener Inventarposition gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. d\nder Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV\nSchKG) auf das folgende Konto zu leisten: […]. Die Zahlungsfrist ist eingehalten, wenn der\nBetrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der AE.________ GmbH in Liq. der\nschweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet\nworden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Das Recht, die Abtretung zu verlangen, gilt als verwirkt, wenn das Abtretungsbegehren und die Überweisung der Abtretungsgebühr von CHF 20.00 pro abgetretener Inventar-Position nicht fristgerecht erfolgen\" (vgl.\nact. 1/1/7). Unbestrittenermassen haben die Beschwerdeführer die Abtretungsgebühren innert angesetzter Frist nicht geleistet. Damit haben sie das Recht, die Abtretung zu verlangen,\nSeite 8/17\n\nandrohungsgemäss verwirkt. Daran ändert nichts, dass sich Rechtsanwalt D.________ beim\nKonkursverwalter um die Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit den Abtretungsbegehren von Ende Juli 2024 bemühte. Als vorsichtiger Rechtsanwalt hätte er zeitlich mit den\nAbtretungsbegehren eine Gebühr von CHF 20.00 pro verlangter Abtretung von Rechtsansprüchen (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. d GebV SchKG) leisten müssen.\n\n3.3 Der ausseramtliche Konkursverwalter wies das Begehren um Abtretung an die C.________\nGmbH ab mit der Begründung, es liege keine rechtsgenügende Unterzeichnung des Abtretungsbegehrens gemäss Art. 260 SchKG vor. Er führte aus, Rechtsanwalt D.________ verlange unter anderem die Abtretung für und an die C.________ GmbH, deren Gesellschafter\nund Geschäftsführer er sei. Das Abtretungsbegehren sei jedoch nicht vom gemäss Handelsregister als einziger Person zeichnungsberechtigten Rechtsanwalt D.________, sondern von\neiner anderen Person \"i.V.\" unterschrieben worden. Damit sei das Abtretungsbegehren nicht\nrechtsgültig von der C.________ GmbH unterzeichnet und folglich nicht rechtsgültig gestellt\nworden. Bei Eingaben mit Formfehlern wie dem vorliegenden könnte nach Art. 32 Abs. 4\nSchKG eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Da die Abtretungsbegehren jedoch in formeller und materieller Hinsicht zahlreiche weitere nicht korrigierbare Mängel aufweisen würden (wie noch zu zeigen sein werde), sei von diesem Schritt abzusehen (vgl.\nact. 1/1 Rz 21 ff).\n\n3.3.1 Die Beschwerdeführerin monieren, der Konkursverwalter verschweige, dass der Bürochef der\nKanzlei, AN.________, für Rechtsanwalt D.________ in Stellvertretung signiert habe. Damit\nsei eine nach Art. 32 ff. OR gültige Unterschrift zustande gekommen. Allenfalls hätte der\nKonkursverwalter nach einer einschlägigen Vollmacht fragen müssen oder die Kanzlei-\nHomepage konsultieren können, wo AN.________ als Bürochef aufgeführt sei. Solches sei\numso angebrachter gewesen, als der Konkursverwalter die Abtretungseingabe auch mittels\nE-Mail als PDF-Kopie erhalten habe. Im Übrigen räume der Konkursverwalter selber ein,\ndass er eine Nachfrist zur Behebung der angeblich ungenügenden Unterschriftensituation\nhätte setzen müssen (vgl. act. 1 Rz 21 ff.).\n\n"}