{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-55_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_55_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_55", "Checksum": "3d6226b1a0de631b33051cdf3442830b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Somit ist als Beschwerdeführerin 2 die \"B.________ S.A.\" und nicht die \"AL.________ SA\" aufzuführen (die nach Angaben des Konkursverwalters nur als Gläubigervertreterin verzeichnet ist, welche für sich keine\nAbtretung von Ansprüchen verlangen kann; vgl. act. 7 Rz 60).\n\n1.5 Die Beschwerdeführerin 3 wird in der Beschwerdeschrift korrekt als \"C.________ GmbH\" bezeichnet (vgl. act. 1 Rz 1, act. 3/2). Es besteht daher kein Anlass, die Parteibezeichnung in\n\"C.________ LLC\" zu ändern, wovon der Konkursverwalter offenbar ausgeht (vgl. act. 7\nRz 64 ff.).\nSeite 6/17\n\n2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den\nWeg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder\neines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die\nangefochtene Verfügung in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 139 III 384 E. 2.1).\n\nDie Beschwerdeführer sind der Ansicht, ihre Beschwerdelegitimation sei ohne Weiteres gegeben (vgl. act. 1 Rz 4 f., act. 10 Rz 42 ff.). Demgegenüber bestreitet der ausseramtliche\nKonkursverwalter die Beschwerdelegitimation sämtlicher Beschwerdeführer (vgl. act. 7\nRz 36 ff.). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben, da die Beschwerde\nohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend sogleich darzulegen ist.\n\n3. Die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters\nder AE.________ AG in Liq. vom 13. September 2024 sei zu kassieren und an den Konkursverwalter als Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss den Instruktionen des Obergerichts\nzurückzuweisen.\n\n3.1 Der ausseramtliche Konkursverwalter trat auf die von Rechtsanwalt D.________ gestellten\nAbtretungsbegehren nicht ein, weil diese nicht formgerecht eingereicht worden seien. Zur\nBegründung führte er aus, gemäss Gläubigerzirkular Nr. 3 seien Abtretungsbegehren nach\nArt. 260 SchKG bis zum 26. Juli 2024 schriftlich auf dem Postweg an die angegebene Adresse des ausseramtlichen Konkursverwalters zu stellen. Das Konkursrecht schreibe eine\nschriftliche Eingabe auf dem Postweg vor (Art. 33a SchKG e contrario). Elektronische Eingaben seien zwar zulässig, müssten jedoch nach Art. 33a Abs. 2 SchKG mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Rechtsanwalt D.________ habe alle seine Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG lediglich per E-Mail ohne elektronische Signatur eingereicht.\nEine ergänzende schriftliche Eingabe an die im Zirkular angegebene Adresse sei bis heute\nnicht eingetroffen (vgl. act. 1/1 Rz 8 ff.).\n\n3.1.1 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Eingabe sei fristgemäss an das handelsregisterliche Domizil der Konkursmasse in Baar gesandt worden. Dort sei sie allerdings in\nden Folgetagen wegen unbekannter Adresse an Rechtsanwalt D.________ retourniert worden, nachdem die Konkursverwaltung offenbar keinen internen Zustellservice unterhalte. Die\nKonkursverwaltung habe es auch nicht für nötig befunden, für eine ordentliche interne Postzustellung zu sorgen, nachdem sie (die Beschwerdeführer) ebenfalls am 26. Juli 2024 die\ngesamte Eingabe dem Konkursverwalter auch via E-Mail zugesandt hätten (vgl. act. 1\nRz 12 ff.).\n\n3.1.2 Gemäss Ziff. 2.2, Absatz 2, des Gläubigerzirkulars Nr. 3 müssen Abtretungsbegehren einzelner Gläubiger folgende formelle Voraussetzungen erfüllen: \"Abtretungsbegehren mit der genauen Bezeichnung der zur Abtretung begehrten Inventarnummern sind bis spätestens\n26. Juli 2024 (Datum des Poststempels einer schweizerischen Poststelle) mit genauer Bezeichnung der Ansprüche beim ausseramtlichen Konkursverwalter (Rechtsanwalt Prof. Dr.\nAF.________, AA.________) schriftlich zu stellen \"(vgl. act. 1/1/7). Rechtsanwalt\nSeite 7/17\n\nD.________ hat zwar eine schriftliche Eingabe verfasst, diese aber an die Domiziladresse\nder AE.________ GmbH in Liq. (AM.________; vgl. act. 1/1/5) statt an die im Gläubigerzirkular Nr. 3 angegebene Adresse des ausseramtlichen Konkursverwalters gesandt. Damit hat er\ndie formellen Anforderungen an die Abtretungsbegehren gemäss Gläubigerzirkular Nr. 3\nnicht erfüllt. Dass auch seine E-Mail-Eingabe vom 26. Juli 2024, die über keine elektronische\nSignatur verfügte, den Formerfordernissen nicht entsprach (vgl. auch Art. 34 Abs. 2 SchKG),\nbestreiten die Beschwerdeführer nicht. Folglich bleibt es dabei, dass die Abtretungsbegehren\nnicht formgerecht eingereicht wurden.\n\n"}