{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-55_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_55_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_55", "Checksum": "3d6226b1a0de631b33051cdf3442830b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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(nachfolgend: Beschwerdeführer 4) sowie namens und im Auftrag der von der\nA.________ vertretenen 23 deutschen \"Mittelstandsgläubiger\" (nachfolgend: Beschwerdeführer 5-27) gegen den ausseramtlichen Konkursverwalter AF.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, Rechtsanwalt\nAH.________ und Rechtsanwalt AG.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2 und 3),\nBeschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):\n\n1. Es sei die Verfügung der Konkursverwaltung der AE.________ GmbH in Liq. vom 13. September\n2024 zu kassieren und an die Konkursverwaltung als Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss den\nInstruktionen des Obergerichts zurückzuweisen.\n\n2. Es sei die Verfügung des Gläubigerausschusses im Konkurs der AE.________ GmbH in Liq. vom\n24. September 2024 zu kassieren und an den Gläubigerausschuss gemäss den Instruktionen des\nObergerichts zurückzuweisen.\n\n3. Es seien der Konkursverwalter AF.________ sowie die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, AG.________ und AH.________, mit Bussen von insgesamt CHF 4'500.00 zu belegen (mutwillige und böswillige Prozessführung – Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG), solches unter Einziehung zugunsten der Beschwerdeführer.\n\n9. Im Nachgang zur Beschwerde reichte Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 26. September 2024 (act. 2) die Vollmachten und mit Eingabe vom 30. September 2024 (act. 3) den\naktuellen Handelsregisterauszug für die C.________ GmbH, den Amtsgerichts-Auszug für\ndie A.________ und den Creditreform-Auszug für die B.________ S.A. sowie ein Verzeichnis\nder deutschen \"Mittelstandsgläubiger\" ein.\n\n10. Der ausseramtliche Konkursverwalter beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober\n2024, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (act. 7).\n\n11. Die Beschwerdegegner 2 und 3 stellten in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024\nden Antrag, auf die gegen sie und den Gläubigerausschuss erhobene Beschwerde sei nicht\neinzutreten. Eventualiter sei das Rechtsbegehren Nr. 3 abzuweisen (act. 8).\n\n12. Am 4. November 2024 nahm Rechtsanwalt D.________ zu den Beschwerdeantworten der\nausseramtlichen Konkursverwaltung und der beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses\nSeite 5/17\n\nStellung (act. 10). Sodann machte er am 30. Januar 2025, am 26. Februar 2025 und am\n3. März 2025 ergänzende Ausführungen (act. 11-13).\n\nErwägungen\n\n1. Der Konkursverwalter ist der Ansicht, verschiedene Parteibezeichnungen seien unrichtig\nbzw. ungenügend (vgl. act. 7 Rz 43 ff.).\n\n1.1 Die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist zulässig, wenn diese auf einem\nVersehen beruht und jede Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Identität der Parteien\nausgeschlossen werden kann (BGE 136 III 545 E. 3.4.1 m.H.). Ist die Parteibezeichnung\noffensichtlich unrichtig (z.B. bei falscher Schreibweise des Namens oder bei Änderung der\nFirma einer juristischen Person), steht die Identität der Partei aber eindeutig fest, ist die Bezeichnung von Amtes wegen oder auf Parteiantrag ohne Weiteres zu berichtigen (vgl. Pahud,\nin: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,\n3. A. 2024, Art. 221 ZPO N 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017\nE. 3.1 f.).\n\n1.2 Die Beschwerdeführerin 1 wird in der Beschwerde als \"AK.________\" bezeichnet (vgl. act. 1\nRz 1). Die Verfügung des Konkursverwalters vom 13. September 2024 richtet sich jedoch an\ndie \"A.________\" (vgl. act. 1/1 Rz 34 ff.). Weil die fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem\noffensichtlichen Versehen beruht und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (vgl. act. 7 Rz 45, act. 3/3), ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen und im Rubrum des vorliegenden Urteils die A.________ als Beschwerdeführerin 1 aufzuführen.\n\n1.3 Rechtsanwalt D.________ reichte im Nachgang zur Beschwerde mit Eingabe vom 30. September 2024 eine Liste mit den 23 deutschen \"Mittelstandsgläubigern\" ein (vgl. act. 3/1).\nDamit sind die 23 Gläubiger – entgegen der Ansicht des Konkursverwalters (vgl. act. 7\nRz 55) – präzise bezeichnet, sodass über deren Identität keine Zweifel mehr besteht. Dabei\nhandelt es sich um einen Mangel, der gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen\nNachfrist verbessert werden kann (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021,\nArt. 32 SchKG N 15). Entsprechend ist die Liste mit den 23 deutschen \"Mittelstandsgläubigern\" ins Rubrum des vorliegenden Entscheids aufzunehmen.\n\n"}