6. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde gegen die Konkursandrohung wird nicht eingetreten.