Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Beschwerde gegen die Konkursandrohung rechtzeitig bei der Post aufgegeben wurde. Folglich ist die Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Nach dem Gesagten ist sowohl auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024 als auch auf die Beschwerde gegen die Konkursandrohung zufolge Verspätung nicht einzutreten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist abzuweisen. 5. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).