der Beschwerdeführerin vom 23. August 2024 entgegen (vgl. 6/3). Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 6. September 2024 zu laufen und endete am 16. September 2024 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit der erst am 17. September 2024 bei der Post aufgegeben Beschwerde ist die Frist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin liess sich trotz entsprechender Aufforderung nicht dazu vernehmen (vgl. E. 1.2.1 ff.). Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Beschwerde gegen die Konkursandrohung rechtzeitig bei der Post aufgegeben wurde.