Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand gehabt hätte, Rechtsanwalt F.________ rechtzeitig eine Vollmacht für die Weiterleitung der Dokumente auszustellen. Aus diesen Gründen wurde die Beschwerdeführerin nicht unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 3. Schliesslich reicht die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Konkursandrohung ein.