2.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Zahlungsbefehl erst am 23. August 2024 erhalten. Da sie [wohl: ihre Organe] abwesend gewesen sei, habe sie die Korrespondenz von Rechtsanwalt F.________ ohne gültige Vollmacht nicht entgegennehmen können (vgl. act. 1 S. 2; act. 3 S. 3). Wie dargelegt, stellt eine temporäre Abwesenheit der Organe der Beschwerdeführerin kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich (vgl. E. 2.2). Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand gehabt hätte, Rechtsanwalt F._____