Die Abholungsfrist begann somit am 28. September 2024 zu laufen und endete am 4. Oktober 2024. Innert den darauffolgenden 10 Tagen hat die Beschwerdeführerin weder eine Stellungnahme noch entsprechende Belege eingereicht. Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Beschwerde vom 16. September 2024 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024 rechtzeitig bei der Post aufgegeben wurde. Folglich ist die Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerdeführerin stellt auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.