1.2.3 Gemäss den Sendungsinformationen der Post traf das Schreiben des Obergerichts vom 25. September 2024 am 27. September 2024 an der Abhol-/Zustellstelle ein. Seither liegt die Sendung "postlagernd" in der Poststelle und ist bereit zur Abholung (vgl. act. 8). Aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses musste die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung des Gerichts rechnen, weshalb die Zustellfiktion zum Tragen kommt. Die Abholungsfrist begann somit am 28. September 2024 zu laufen und endete am 4. Oktober 2024.