In solchen Fällen gilt die Zustellung am siebten Tag nach Eingang der Sendung beim Postamt, bei welchem die Sendung abzuholen ist, als erfolgt, wobei die Frist am dem Eingangstag folgenden Tag beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung vom Adressaten gar nicht oder zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der siebentägigen Frist entgegengenommen wird, und auch wenn der siebte Tag auf ein Wochenende oder einen anerkannten gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich PP230002-O/U vom 23. März 2023 E. 3.2; Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 138 ZPO N 20 f. m.H.). Seite 4/6