{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-53_2024-11-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_53_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7b139b7c6ac8186ac56ba91d89d72e2e47cad6a61a062f4dc41c289f64a9ad2f0f0e17f0c091c613979fed2896b8bcc9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7b139b7c6ac8186ac56ba91d89d72e2e47cad6a61a062f4dc41c289f64a9ad2f0f0e17f0c091c613979fed2896b8bcc9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_53", "Checksum": "282df5fac98060e7cacd482ae72012e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.11.2024 BA 2024 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Zustellfiktion gilt auch dann, wenn die Post – allenfalls im\nAuftrag des Adressaten – eine längere Abholfrist gewährt oder die Sendung \"postlagernd\"\noder aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrages auf der Poststelle aufbewahrt und zur Abholung bereithält. In solchen Fällen gilt die Zustellung am siebten Tag nach Eingang der Sendung beim Postamt, bei welchem die Sendung abzuholen ist, als erfolgt, wobei die Frist am\ndem Eingangstag folgenden Tag beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung vom\nAdressaten gar nicht oder zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der siebentägigen Frist entgegengenommen wird, und auch wenn der siebte Tag auf ein Wochenende oder einen anerkannten gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich\nPP230002-O/U vom 23. März 2023 E. 3.2; Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017,\nArt. 138 ZPO N 20 f. m.H.).\nSeite 4/6\n\n1.2.3 Gemäss den Sendungsinformationen der Post traf das Schreiben des Obergerichts vom\n25. September 2024 am 27. September 2024 an der Abhol-/Zustellstelle ein. Seither liegt die\nSendung \"postlagernd\" in der Poststelle und ist bereit zur Abholung (vgl. act. 8). Aufgrund\ndes bestehenden Prozessrechtsverhältnisses musste die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung des Gerichts rechnen, weshalb die Zustellfiktion zum Tragen kommt. Die Abholungsfrist begann somit am 28. September 2024 zu laufen und endete am 4. Oktober 2024. Innert\nden darauffolgenden 10 Tagen hat die Beschwerdeführerin weder eine Stellungnahme noch\nentsprechende Belege eingereicht. Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Beschwerde vom 16. September 2024 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom\n4. September 2024 rechtzeitig bei der Post aufgegeben wurde. Folglich ist die Beschwerde\nverspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.\n\n2. Die Beschwerdeführerin stellt auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.\n\n2.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.\n\n2.2 Die Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen\nsein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung gewährt werden kann.\nKein unverschuldetes Hindernis ist namentlich die Unkenntnis von Rechtsregeln, temporäre\nAbwesenheit vom Wohnort, Auslandaufenthalt oder eine fehlerhafte Fristberechnung (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4 m.H.; Nordmann/Oneyser,\nBasler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 12 mit weiteren Beispielen und Hinweisen\nauf die Rechtsprechung).\n\n2.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Zahlungsbefehl erst am\n23. August 2024 erhalten. Da sie [wohl: ihre Organe] abwesend gewesen sei, habe sie die\nKorrespondenz von Rechtsanwalt F.________ ohne gültige Vollmacht nicht entgegennehmen können (vgl. act. 1 S. 2; act. 3 S. 3). Wie dargelegt, stellt eine temporäre Abwesenheit\nder Organe der Beschwerdeführerin kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich (vgl. E. 2.2). Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand gehabt hätte, Rechtsanwalt F.________ rechtzeitig eine\nVollmacht für die Weiterleitung der Dokumente auszustellen. Aus diesen Gründen wurde die\nBeschwerdeführerin nicht unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind die Voraussetzungen für die\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen.\n\n3. Schliesslich reicht die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Konkursandrohung ein.\n\nDie Zustellung der Konkursandrohung erfolgte am 5. September 2024 an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Beschwerdeführerin. Eine Angestellte von Rechtsanwalt F.________, E.________, nahm die Konkursandrohung gestützt auf eine Vollmacht\nSeite 5/6\n\nder Beschwerdeführerin vom 23. August 2024 entgegen (vgl. 6/3). Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 6. September 2024 zu laufen und endete am 16. September 2024 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit der erst am 17. September\n2024 bei der Post aufgegeben Beschwerde ist die Frist nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin liess sich trotz entsprechender Aufforderung nicht dazu vernehmen (vgl. E. 1.2.1 ff.).\nDamit ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Beschwerde gegen die Konkursandrohung\nrechtzeitig bei der Post aufgegeben wurde. Folglich ist die Beschwerde verspätet, weshalb\ndarauf nicht einzutreten ist.\n\n"}