{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-53_2024-11-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_53_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7b139b7c6ac8186ac56ba91d89d72e2e47cad6a61a062f4dc41c289f64a9ad2f0f0e17f0c091c613979fed2896b8bcc9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7b139b7c6ac8186ac56ba91d89d72e2e47cad6a61a062f4dc41c289f64a9ad2f0f0e17f0c091c613979fed2896b8bcc9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_53", "Checksum": "282df5fac98060e7cacd482ae72012e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.11.2024 BA 2024 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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November 2024 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nvertreten durch B.________,\nBeschwerdeführerin und Gesuchstellerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nKonkursandrohung, Zustellung Zahlungsbefehl, Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist\nSeite 2/6\n\nSachverhalt\n\n1. Am 7. August 2024 stellte das Betreibungsamt Zug auf entsprechendes Begehren der\nC.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) in der Betreibung Nr. D.________ gegen\ndie A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl über\nCHF 2'568'523.55 (Hauptforderung gemäss Urteil des Kantonsgerichts Zug A3 2021 53 vom\n4. April 2024), CHF 61'200.00 (Gerichtskosten) und CHF 47'231.80 (Parteientschädigung), je\nnebst 5 % Zins seit 8. Mai 2024, aus. Die Zustellung erfolgte am 9. August 2024 an\nE.________, Angestellte von Rechtsanwalt F.________, Domizilhalter (act. 6/2). Per E-Mail\nund Einschreiben vom 29. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag\n(act. 1/4). Mit Verfügung vom 4. September 2024 wies das Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und machte die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines\nGesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist aufmerksam (act. 1/2).\n\n2. Am 30. August 2024 stellte das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. D.________ die\nKonkursandrohung aus. Die Zustellung erfolgte am 5. September 2024 wiederum an\nE.________, Angestellte von Rechtsanwalt F.________ (act. 3/2 und 6/2).\n\n3. Mit Eingabe vom 16. September 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 1). Das Betreibungsamt leitete\ndie Eingabe zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 2).\n\n4. In einer weiteren Eingabe vom 17. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug \"Rekurs\" gegen die Konkursandrohung vom 30. August 2024. Weiter stellte sie – erneut – ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Schliesslich\nmachte sie geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei mangelhaft, und focht damit implizit die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024 an (act. 3). Das Betreibungsamt Zug leitete auch diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht Zug\nweiter (act. 4).\n\n5. Mit Schreiben vom 25. September 2024 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerde gegen die Konkursandrohung erscheine verspätet. Zudem stelle sich\ndie Frage, ob die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 4. September 2024 tatsächlich am 16. September 2024 bei der Post aufgegeben worden sei. Der Abteilungspräsident gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, dazu binnen 10 Tagen Stellung zu\nnehmen (act. 5).\n\n6. Am 27. September 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und reichte weitere Dokumente ein (act. 6).\n\n7. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 7).\nSeite 3/6\n\nErwägungen\n\n1. Zunächst erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024, in welcher das Amt festhielt, dass die Rechtsvorschlagsfrist am 19. August 2024 abgelaufen und der am 30. August 2024 erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei.\n\n1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den\nWeg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder\neines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erlangt hat, angebracht\nwerden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Rechtsuchende trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend\nwahrscheinlich sein muss (Urteile des Bundesgericht 6B_256/2022 vom 21. März 2022\nE. 2.1 und 4A_399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2; vgl. auch Benn, Basler Kommentar,\n3. A. 2017, Art. 143 ZPO N 9).\n\n1.2 Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 4. September 2024 ging der Beschwerdeführerin gemäss den Sendungsinformationen der Post am 6. September 2024 zu. Die Frist zur\nAnfechtung dieser Verfügung begann somit am 7. September 2024 zu laufen und endete am\n16. September 2024. Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt Zug trägt\nzwar das Datum des 16. September 2024, ging aber gemäss dem Eingangsstempel des Betreibungsamts erst am 19. September 2024 dort ein. Der Nachweis, dass die Sendung\ntatsächlich am 16. September 2024 bei der Post aufgegeben wurde, obliegt der Beschwerdeführerin.\n\n1.2.1 Am 25. September 2024 gab der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin daher per Einschreiben Gelegenheit, den Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe zu erbringen (act. 5).\nDieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt.\n\n"}