1.5 Demnach ist auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, mit dem Vollzug der Pfändung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in der Hauptsache vorliegt, die Grundlage entzogen. Ist die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin durch den Pfändungsvollzug nicht in ihren geschützten Interessen betroffen und daher nicht zur Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug legitimiert, kann sie auch nicht beantragen, es sei mit dem Vollzug der Pfändung zuzuwarten. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.