Gegen diese Sperranzeige ist die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin – wie dargelegt (vgl. E. 1.2) – nicht beschwerdelegitimiert. Nichtigkeit der Pfändung macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb diesbezüglich eine Prüfung der Beschwerdelegitimation entfällt.