1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der "Verfügung" des Betreibungsamtes Zug vom 19. August 2024, mithin die Aufhebung des Schreibens, worin das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin (nochmals) mitgeteilt hat, dass der vom Bezirksgericht Bremgarten der Beschwerdeführerin zugesprochene Betrag in vollem Umfang gepfändet sei und rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt Zug bezahlt werden könne. Gegen diese Sperranzeige ist die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin – wie dargelegt (vgl. E. 1.2) – nicht beschwerdelegitimiert.