Das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ist hingegen einzuschlagen, wenn der Drittschuldner oder ein Dritter behauptet, die gepfändete Forderung stehe nicht (oder nicht in vollem Umfang) dem Schuldner zu oder sie sei mit einem Pfandrecht belastet. Der Drittschuldner ist gegen die Sperranzeige nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er dadurch auf die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Pfändung an sich hinweist (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich PS180142 vom 22. Oktober 2018 E. 2.3.1; Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 99 SchKG N 10). Seite 4/5