1.2 Sperranzeigen stellen keine Betreibungshandlung i.e.S. dar, sondern dienen lediglich der Vermögenserhaltung und haben somit keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung, selbst wenn der Drittschuldner den Bestand der Forderung bestreitet. Bestreitet der Drittschuldner die Forderung, ist auf diesen Umstand und – sofern bekannt – auf die Gründe der Bestreitung in der Pfändungsurkunde hinzuweisen. Die bestrittene Forderung ist in diesem Fall nach Art. 131 SchKG abzutreten, anzuweisen oder öffentlich zu versteigern. Das Widerspruchsverfahren nach Art.