5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1): Seite 3/5 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 19. August 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei das Betreibungsamt der Stadt Zug anzuweisen, mit dem Vollzug der Pfändung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in der Hauptsache vorliegt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug.