2. Mit Schreiben vom 5. März 2024 zeigte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin die Pfändung der Forderungen an. Es erklärte, dass sämtliche Debitorenguthaben der Schuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 31'229.40 in vollem Umfang gepfändet worden seien. Diese Forderungen könnten rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlt werden. Bei Bezahlung an die betriebene Schuldnerin könne nochmalige Zahlung verlangt werden ("Anzeige von der Pfändung einer Forderung [Art. 99 SchKG]; act. 1/3 und 3/2).