{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-50_2024-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_50_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa181eb53085206ff2b9aa36c06161dac034ecb1c6cec2ca6cf4779fd8aa71515e17b2255dbd5e85578f81be4353a0e7a7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa181eb53085206ff2b9aa36c06161dac034ecb1c6cec2ca6cf4779fd8aa71515e17b2255dbd5e85578f81be4353a0e7a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_50", "Checksum": "4e70f74620dd132e15831a215d5b5272"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.12.2024 BA 2024 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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SchKG ist hingegen einzuschlagen, wenn der Drittschuldner oder\nein Dritter behauptet, die gepfändete Forderung stehe nicht (oder nicht in vollem Umfang)\ndem Schuldner zu oder sie sei mit einem Pfandrecht belastet. Der Drittschuldner ist gegen\ndie Sperranzeige nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme besteht dann, wenn er dadurch auf die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Pfändung an sich hinweist (vgl. Beschluss und\nUrteil des Obergerichts Zürich PS180142 vom 22. Oktober 2018 E. 2.3.1; Sievi, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 99 SchKG N 10).\nSeite 4/5\n\n1.3 Die Beschwerdelegitimation ist von der Aufsichtsbehörde als Eintretensvoraussetzung\nvon Amtes wegen zu prüfen; fehlt sie, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 45 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts\n5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. 4.1).\n\n1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der \"Verfügung\" des Betreibungsamtes Zug\nvom 19. August 2024, mithin die Aufhebung des Schreibens, worin das Betreibungsamt der\nBeschwerdeführerin (nochmals) mitgeteilt hat, dass der vom Bezirksgericht Bremgarten der\nBeschwerdeführerin zugesprochene Betrag in vollem Umfang gepfändet sei und rechtsgültig\nnur noch an das Betreibungsamt Zug bezahlt werden könne. Gegen diese Sperranzeige ist\ndie Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin – wie dargelegt (vgl. E. 1.2) – nicht beschwerdelegitimiert. Nichtigkeit der Pfändung macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb\ndiesbezüglich eine Prüfung der Beschwerdelegitimation entfällt.\n\n1.5 Demnach ist auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, mit dem Vollzug der Pfändung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in der Hauptsache vorliegt, die Grundlage entzogen. Ist die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin durch den Pfändungsvollzug nicht in ihren geschützten\nInteressen betroffen und daher nicht zur Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug legitimiert, kann sie auch nicht beantragen, es sei mit dem Vollzug der Pfändung zuzuwarten.\n\n2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\nDas Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nSeite 5/5\n\nBeschluss\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- C.________ GmbH\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}