{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-50_2024-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_50_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa181eb53085206ff2b9aa36c06161dac034ecb1c6cec2ca6cf4779fd8aa71515e17b2255dbd5e85578f81be4353a0e7a7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa181eb53085206ff2b9aa36c06161dac034ecb1c6cec2ca6cf4779fd8aa71515e17b2255dbd5e85578f81be4353a0e7a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_50", "Checksum": "4e70f74620dd132e15831a215d5b5272"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.12.2024 BA 2024 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Verschiedene Gläubiger hoben beim Betreibungsamt Zug gegen die C.________ GmbH\n(nachfolgend: Schuldnerin) eine Betreibung an. Am 20. Februar 2024 wurde der Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin, D.________, rechtshilfeweise vom Betreibungsamt\nVillmergen einvernommen. An der Einvernahme gab D.________ (u.a.) an, die Schuldnerin\nverfüge über Debitorenforderungen gegenüber der A.________ AG, Wohlen (nachfolgend:\nBeschwerdeführerin), in Höhe von ca. CHF 11'229.40 (\"Termin bei Friedensrichter am\n12.03.2024\"), ca. CHF 16'000.00 (\"wird auch noch eine Verhandlung beim Friedensrichter\ngeben\") und ca. CHF 4'000.00 (\"offen, ob bestritten\"). Das Betreibungsamt Villmergen vollzog die Pfändung für diese Forderungen am 20. Februar 2024 und stellte dem Betreibungsamt Zug am 4. März 2024 den Pfändungsbericht zu (act. 3/1).\n\n2. Mit Schreiben vom 5. März 2024 zeigte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin als\nDrittschuldnerin die Pfändung der Forderungen an. Es erklärte, dass sämtliche Debitorenguthaben der Schuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 31'229.40 in\nvollem Umfang gepfändet worden seien. Diese Forderungen könnten rechtsgültig nur noch\nan das Betreibungsamt bezahlt werden. Bei Bezahlung an die betriebene Schuldnerin könne\nnochmalige Zahlung verlangt werden (\"Anzeige von der Pfändung einer Forderung [Art. 99\nSchKG]; act. 1/3 und 3/2).\n\n3. Am 8. März 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Zug per E-Mail mit,\ndass sie Bestand, Höhe und Fälligkeit der angeblichen Forderungen vollumfänglich bestreite\n(act. 3/3). In der Folge pfändete das Betreibungsamt Zug das Debitorenguthaben der\nSchuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 11'229.40 als bestrittene\nForderung (act. 3/4). Die Pfändungsurkunde wurde am 10. Mai 2024 per Einschreiben versandt (act. 3/5).\n\n4. Weitere Abklärungen des Betreibungsamtes Zug ergaben, dass die Schuldnerin die Forderungen gegen die Beschwerdeführerin bereits in Betreibung gesetzt und eingeklagt hatte. Mit\nEntscheid vom 19. Juni 2024 verpflichtete das Bezirksgericht Bremgarten die Beschwerdeführerin, der Schuldnerin CHF 11'229.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023 zu bezahlen. Zudem beseitigte es den von der Beschwerdeführerin in der Betreibung\nNr. E.________ des Regionalen Betreibungsamtes Wohlen erhobenen Rechtsvorschlag in\ndiesem Umfang (act. 1/5 und 3/6). Mit Schreiben vom 19. August 2024 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Anzeige von der Pfändung einer Forderung vom 5. März 2024 nochmals mit, dass der vom Bezirksgericht Bremgarten der\nBeschwerdeführerin zugesprochene Betrag in vollem Umfang gepfändet sei und rechtsgültig\nnur noch an das Betreibungsamt Zug bezahlt werden könne (act. 1/1 und 3/7).\n\n5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2024 Beschwerde bei\nder II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):\nSeite 3/5\n\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes der Stadt Zug vom 19. August 2024 sei aufzuheben.\n\n2. Es sei das Betreibungsamt der Stadt Zug anzuweisen, mit dem Vollzug der Pfändung zuzuwarten,\nbis ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in der Hauptsache vorliegt.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug.\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n7. Die Schuldnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den\nWeg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder\neines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erlangt hat, angebracht\nwerden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\n1.1 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch eine Massnahme oder eine Unterlassung\neines Betreibungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist oder es sein könnte und dadurch beschwert ist. Der Beschwerdeführer\nmuss ein konkretes Ziel verfolgen; er muss durch die Folgen des angefochtenen Entscheids\nmateriell beschwert sein und an dessen Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges\nInteresse haben (BGE 139 III 384 E. 2.1 m.H. = Pra 103 [2014] Nr. 18; vgl. auch Cometta/\nMöckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40).\n\n"}