6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entgegen dem – nicht weiter begründeten – Antrag des Beschwerdeführers besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Anlass, die Verfahrenskosten dem Betreibungsamt Baar aufzuerlegen und dieses zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.