Der Gläubiger hat aber darzulegen, weshalb ihm eigene Bemühungen nicht zumutbar oder möglich gewesen sein sollen (vgl. E. 4.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb ihm eigene weitergehende Bemühungen vor Einreichung des Fortsetzungsbegehrens nicht zumutbar oder möglich waren. Das Betreibungsamt kam somit richtig zum Schluss, dass das Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen ist. 5. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.