Wie dargelegt, obliegt es in erster Linie dem Gläubiger, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestimmung des Betreibungsortes vorzunehmen. Die Rolle des Betreibungsamtes liegt darin, die Angaben des Gläubigers zu überprüfen. Zu eigenen Nachforschungen ist es erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon. Der Gläubiger hat aber darzulegen, weshalb ihm eigene Bemühungen nicht zumutbar oder möglich gewesen sein sollen (vgl. E. 4.1).