Das Betreibungsamt war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, das Fortsetzungsbegehren entgegenzunehmen. Daran ändert nichts, dass das Betreibungsamt Baar zuvor auf das Betreibungsbegehren eingetreten ist. Wenn der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls den Wohnsitz wechselt, ist das Begehren am neuen Wohnsitz zu stellen. Die perpetuatio fori tritt erst nach der Pfändungsankündigung ein (vgl. Art. 53 SchKG). Wie dargelegt, obliegt es in erster Linie dem Gläubiger, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestimmung des Betreibungsortes vorzunehmen.