Mit E-Mail vom 16. Juli 2024 fragte die Rechtsvertreterin bei der Gemeinde nach, ob die neue Adresse inzwischen bekannt sei. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, der Schuldner habe leider nach "unbekannt" abgemeldet werden müssen, da er nicht auffindbar sei (act. 1/5). Damit hat der Beschwerdeführer zwar nachgewiesen, dass er vor Einreichung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt Baar Abklärungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Schuldners getroffen hat.