4.2 Vorliegend erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 26. Juni 2024 bei der Einwohnergemeinde Baar, ob der Schuldner weiterhin an der D.________ in E.________ wohnhaft sei oder wohin er gezogen sei. Am 28. Juni 2024 erhielt sie die Auskunft, dass der Schuldner noch an der D.________, E.________, angemeldet sei. Der Gemeinde sei jedoch bekannt, dass die Post nicht mehr zustellbar sei. Mit E-Mail vom 16. Juli 2024 fragte die Rechtsvertreterin bei der Gemeinde nach, ob die neue Adresse inzwischen bekannt sei.