Es ist nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Es hat aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3). Seite 4/5