Allein aufgrund des Wegzugs ohne Angabe eines neuen Wohn- bzw. Aufenthaltsorts kann jedoch noch nicht davon ausgegangen werden, der aktuelle Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners sei unbekannt. Vielmehr hat das Amt vom Gläubiger weitere Nachforschungen zu verlangen, bevor dieser Schluss allenfalls gezogen werden kann. Es ist nämlich Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners oder sonstigen zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu machen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Es ist nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln.