Somit kann der Schuldner dennoch an seinem alten Wohnsitz betrieben werden, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt sind (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS160107 vom 3. August 2016 E. 2.1 ff. m.H.). Falls dies gegeben sein sollte, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG), sofern auch sonst keine Zustelladresse herausgefunden werden kann. Allein aufgrund des Wegzugs ohne Angabe eines neuen Wohn- bzw. Aufenthaltsorts kann jedoch noch nicht davon ausgegangen werden, der aktuelle Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners sei unbekannt.