4.1 Der Schuldner ist (in erster Linie) an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 SchKG). Hat er keinen festen Wohnsitz (mehr), so kann er dort betrieben werden, wo er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie es sich verhält, wenn von einem Schuldner mit früherem Wohnsitz in der Schweiz weder ein aktueller Wohnsitz noch ein Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt ist. Hält sich der von seinem früheren Wohnsitz in der Schweiz weggezogene Schuldner bekanntermassen im Ausland auf, so sind die Bestimmungen von Art. 50-52 SchKG massgeblich.