In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Betreibungsamt Baar korrekterweise auf das Betreibungsbegehren eingetreten. Es gebe keinen Grund, weshalb das Betreibungsamt Baar nun beim Fortsetzungsbegehren anders entscheiden dürfte oder müsste. Der Aufenthaltsort des Schuldners sei weiterhin unbekannt, weshalb das Fortsetzungsbegehren an dessen letztem Wohnort gestellt werden könne. Das Betreibungsamt Baar habe die Pfändung zu vollziehen (vgl. act. 1).