3. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne der Schuldner am Ort seines letzten Wohnsitzes betrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt sei (BGE 120 III 110). Es komme Art. 54 SchKG zur Anwendung. Dieser sehe vor, dass der Konkurs bei einem flüchtigen Schuldner am letzten Wohnort eröffnet werde. Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Baar habe der Schuldner nach unbekannt abgemeldet werden müssen, da er nicht auffindbar sei. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Betreibungsamt Baar korrekterweise auf das Betreibungsbegehren eingetreten.