2. Das Betreibungsamt Baar begründete die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens wie folgt (vgl. act. 1/5): […] Der betriebene Schuldner ist nicht mehr in unserem Betreibungskreis wohnhaft. Bitte klären Sie den aktuellen Wohnort ab und stellen Sie Ihr Begehren unter Beilage des Original- Zahlungsbefehls bzw. Original-Verlustscheins beim für diesen Ort zuständigen Betreibungsamt, besten Dank. Die letzte uns bekannte Adresse: unbekannt. […] Seite 3/5