2. Das Betreibungsamt Baar sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. F.________ auf das Fortsetzungsbegehren vom 22. August 2024 für den Betrag von CHF 5'826.25 nebst 5 % Zins seit 5. Juni 2024 einzutreten und die Pfändung zu vollziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibungsamtes Baar. 6. In der Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 beantragte das Betreibungsamt Baar die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Erwägungen 1. Die formellen Eintretensvoraussetzungen von Art. 17 ff. SchKG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.