{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-49_2024-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaafe46921e611eb996d24e9fdf8fdef278f0e31cc25ba3dcd39b0be350aabaefcb30672bfe61265744c39a4500922f5d3e?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaafe46921e611eb996d24e9fdf8fdef278f0e31cc25ba3dcd39b0be350aabaefcb30672bfe61265744c39a4500922f5d3e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_49", "Checksum": "ddec3e157ad6e818ea339a3359864ea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.12.2024 BA 2024 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Hält sich der von seinem früheren Wohnsitz in der Schweiz\nweggezogene Schuldner bekanntermassen im Ausland auf, so sind die Bestimmungen von\nArt. 50-52 SchKG massgeblich. Ist der Schuldner dagegen ohne Angabe einer neuen Anschrift weggezogen und ist sein aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt, so bejaht die Praxis\neinen Betreibungsort am letzten schweizerischen Wohnsitz, sofern keine Umstände das\nFortbestehen eines schweizerischen Wohnsitzes überhaupt ausschliessen. Somit kann der\nSchuldner dennoch an seinem alten Wohnsitz betrieben werden, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt sind (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich\nPS160107 vom 3. August 2016 E. 2.1 ff. m.H.). Falls dies gegeben sein sollte, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG),\nsofern auch sonst keine Zustelladresse herausgefunden werden kann. Allein aufgrund des\nWegzugs ohne Angabe eines neuen Wohn- bzw. Aufenthaltsorts kann jedoch noch nicht davon ausgegangen werden, der aktuelle Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners sei unbekannt. Vielmehr hat das Amt vom Gläubiger weitere Nachforschungen zu verlangen, bevor\ndieser Schluss allenfalls gezogen werden kann. Es ist nämlich Sache des Gläubigers, dem\nBetreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners oder sonstigen zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu machen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Es ist nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Es hat aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3).\nSeite 4/5\n\n4.2 Vorliegend erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom\n26. Juni 2024 bei der Einwohnergemeinde Baar, ob der Schuldner weiterhin an der\nD.________ in E.________ wohnhaft sei oder wohin er gezogen sei. Am 28. Juni 2024 erhielt sie die Auskunft, dass der Schuldner noch an der D.________, E.________, angemeldet sei. Der Gemeinde sei jedoch bekannt, dass die Post nicht mehr zustellbar sei. Mit E-Mail\nvom 16. Juli 2024 fragte die Rechtsvertreterin bei der Gemeinde nach, ob die neue Adresse\ninzwischen bekannt sei. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, der Schuldner habe leider nach \"unbekannt\" abgemeldet werden müssen, da er nicht auffindbar sei (act. 1/5). Damit hat der Beschwerdeführer zwar nachgewiesen, dass er vor Einreichung des Betreibungsbegehrens\nbeim Betreibungsamt Baar Abklärungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Schuldners getroffen hat. Er hat jedoch den Nachweis nicht erbracht, dass\nauch vor Einreichung des Fortsetzungsbegehrens alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen sind. Das Betreibungsamt war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, das Fortsetzungsbegehren entgegenzunehmen. Daran ändert nichts, dass das Betreibungsamt Baar zuvor auf das Betreibungsbegehren eingetreten ist. Wenn der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls\nden Wohnsitz wechselt, ist das Begehren am neuen Wohnsitz zu stellen. Die perpetuatio fori\ntritt erst nach der Pfändungsankündigung ein (vgl. Art. 53 SchKG). Wie dargelegt, obliegt es\nin erster Linie dem Gläubiger, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestimmung des Betreibungsortes vorzunehmen. Die Rolle des Betreibungsamtes liegt darin, die Angaben des\nGläubigers zu überprüfen. Zu eigenen Nachforschungen ist es erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon.\nDer Gläubiger hat aber darzulegen, weshalb ihm eigene Bemühungen nicht zumutbar oder\nmöglich gewesen sein sollen (vgl. E. 4.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb ihm eigene weitergehende Bemühungen vor Einreichung\ndes Fortsetzungsbegehrens nicht zumutbar oder möglich waren. Das Betreibungsamt kam\nsomit richtig zum Schluss, dass das Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen ist.\n\n5. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der\nBeschwerde.\n\n6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\n– unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entgegen dem – nicht weiter begründeten – Antrag des Beschwerdeführers besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Anlass, die Verfahrenskosten dem Betreibungsamt Baar aufzuerlegen und dieses zu einer Parteientschädigung an\nden Beschwerdeführer zu verpflichten.\nSeite 5/5\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n"}