{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-49_2024-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaafe46921e611eb996d24e9fdf8fdef278f0e31cc25ba3dcd39b0be350aabaefcb30672bfe61265744c39a4500922f5d3e?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaafe46921e611eb996d24e9fdf8fdef278f0e31cc25ba3dcd39b0be350aabaefcb30672bfe61265744c39a4500922f5d3e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_49", "Checksum": "ddec3e157ad6e818ea339a3359864ea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.12.2024 BA 2024 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:42:58", "Checksum": "672c1fd64278e6c6a475f1048ad957db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.12.2024 BA 2024 49\nRegeste:\nRückweisung des Fortsetzungsbegehrens | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2024 49\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter M. Siegwart\nOberrichter A. Sidler\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 3. Dezember 2024 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch B.________ AG,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,\n\nbetreffend\n\nRückweisung des Fortsetzungsbegehrens\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim\nBetreibungsamt Baar ein Betreibungsbegehren gegen C.________, D.________ [Strasse],\nE.________ [Ort] (nachfolgend: Betreibungsschuldner), für eine Forderung von CHF 6'991.50\naus Darlehensvertrag ein (act. 1/3).\n\n2. Am 22. Juli 2024 stellte das Betreibungsamt Baar dem Betreibungsschuldner den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.________ zu (act. 1/2).\n\n3. Der Beschwerdeführer stellte am 22. August 2024 das Fortsetzungsbegehren für\nCHF 5'826.25 nebst 5 % Zins seit 5. Juni 2024 (act. 1/4).\n\n4. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wies das Betreibungsamt Baar das Fortsetzungsbegehren zurück und stellte dem Beschwerdeführer dafür CHF 18.80 in Rechnung (act. 1/5).\n\n5. Gegen den Rückweisungsentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):\n\n1. Die Verfügung vom 23. August 2024 sei aufzuheben.\n\n2. Das Betreibungsamt Baar sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. F.________ auf das\nFortsetzungsbegehren vom 22. August 2024 für den Betrag von CHF 5'826.25 nebst 5 %\nZins seit 5. Juni 2024 einzutreten und die Pfändung zu vollziehen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibungsamtes Baar.\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 beantragte das Betreibungsamt Baar die\nAbweisung der Beschwerde (act. 4).\n\nErwägungen\n\n1. Die formellen Eintretensvoraussetzungen von Art. 17 ff. SchKG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.\n\n2. Das Betreibungsamt Baar begründete die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens wie folgt\n(vgl. act. 1/5):\n\n[…]\n\nDer betriebene Schuldner ist nicht mehr in unserem Betreibungskreis wohnhaft.\n\nBitte klären Sie den aktuellen Wohnort ab und stellen Sie Ihr Begehren unter Beilage des Original-\nZahlungsbefehls bzw. Original-Verlustscheins beim für diesen Ort zuständigen Betreibungsamt, besten\nDank.\n\nDie letzte uns bekannte Adresse: unbekannt. […]\nSeite 3/5\n\n3. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nkönne der Schuldner am Ort seines letzten Wohnsitzes betrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt sei (BGE 120 III 110). Es komme Art. 54 SchKG zur Anwendung. Dieser\nsehe vor, dass der Konkurs bei einem flüchtigen Schuldner am letzten Wohnort eröffnet werde. Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Baar habe der Schuldner nach unbekannt abgemeldet werden müssen, da er nicht auffindbar sei. In Anwendung der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung sei das Betreibungsamt Baar korrekterweise auf das Betreibungsbegehren\neingetreten. Es gebe keinen Grund, weshalb das Betreibungsamt Baar nun beim Fortsetzungsbegehren anders entscheiden dürfte oder müsste. Der Aufenthaltsort des Schuldners\nsei weiterhin unbekannt, weshalb das Fortsetzungsbegehren an dessen letztem Wohnort gestellt werden könne. Das Betreibungsamt Baar habe die Pfändung zu vollziehen (vgl. act. 1).\n\n4. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wie das Betreibungsamt vorzugehen hat, wenn\nder Schuldner nicht mehr an der bisherigen Adresse wohnt und die neue Adresse nicht bekannt ist.\n\n"}