Dieser Antrag erfolgte nach Ablauf der 10-tätigen Beschwerdefrist. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 50 m.H.). Auf das ergänzende Rechtsbegehren in der Eingabe vom 4. Oktober 2024 kann daher nicht eingetreten werden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.