4. Die Beschwerdeführerin stellte in der Replik vom 4. Oktober 2024 zusätzlich den Antrag, als direkte Folge der unzulässigen Publikation müsse auch die am 29. August 2024 im Amtslokal des Betreibungsamtes Zug vorgenommene Pfändung der Aktien betreffend Arrest Nr. F.________ / Betreibung Nr. G.________ für nichtig erklärt bzw. aufgehoben werden (vgl. act. 8 S. 2). Dieser Antrag erfolgte nach Ablauf der 10-tätigen Beschwerdefrist.