führerin jeweils möglich und erfolgreich waren, wie z.B. die Zustellung im Rechtsöffnungsverfahren vom 8. Mai 2023 (vgl. act. 1/10). Die ordnungsgemässe Zustellung eines gerichtlichen Dokuments ist bei jeder Zustellung – auch in derselben Angelegenheit – gesondert zu prüfen. Die Zustellung von gerichtlichen Dokumenten in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse zu auf die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Zustellung der Pfändungsankündigung durch öffentliche Bekanntmachung zulässig war. Folglich waren die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG erfüllt.