Im vorliegenden Fall versuchte das Betreibungsamt, die Pfändungsankündigung rechtshilfeweise zuzustellen. Die Zustellung auf dem diplomatischen Weg ist ergebnislos verlaufen. Der zuständige Beamte in Hong Kong war nicht in der Lage, die Zustellung der Pfändungsankündigung zu vollziehen. Entsprechend wurden die Unterlagen zurückgesandt. Bei dieser Sachlage ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Publikation gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG zulässig. Ein weiterer Zustellversuch auf dem Rechtshilfeweg war nicht erforderlich.