3.2.1 Nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung an seinem Wohnort nicht innert angemessener Frist möglich ist. Die fragliche Frist steht im Ermessen des Betreibungsbeamten, der sie nach seinen Erfahrungen ansetzen wird. Die Publikation kann auch erfolgen, wenn die Zustellung auf diplomatischem Wege wohl versucht wurde, aber ergebnislos verlaufen ist und die entsprechenden Unterlagen zurückgekommen sind (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 66 SchKG N 23 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B.210/2002 vom 27. November 2002).