3.1.2 Wie in E. 2 dargelegt, erfolgten die Zustellversuche auf dem vorgeschriebenen Rechtshilfeweg an die korrekte Adresse der Beschwerdeführerin. Dennoch scheiterten die Zustellversuche. Mithin konnte keine ordentliche Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgen. Ob sich die Beschwerdeführerin absichtlich der Zustellung entzog (was Voraussetzung für eine öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG wäre), lässt sich weder dem Bericht des zuständigen Beamten in Hong Kong (act. 1/6) noch dem Bericht der I.________ (act. 1/9) noch dem Gutachten der L.________ (act. 4/13) entnehmen und bleibt damit unbelegt.