3.1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht. Dazu ist erforderlich, dass keine ordentliche Zustellung an ihn bzw. eine andere befugte Person erfolgen konnte, was wiederum voraussetzt, dass dies vom Betreibungsamt auch versucht wurde. Zudem muss sich der Schuldner auch absichtlich der Zustellung entziehen (Angst/ Rodriguez, a.a.O., Art. 66 SchKG N 22).