Vielmehr sei eine Zustellung von Betreibungsurkunden gar nicht versucht worden. Es sei lediglich eine Mitteilung mit der Bitte um Kontaktnahme abgegeben worden. Diese Mitteilung stelle jedoch keine ordnungsgemässe Zustellung dar und erwähne auch nicht, weshalb oder in welchem Zusammenhang um Kontaktaufnahme ersucht werde, insbesondere fehle jeglicher Hinweis auf das streitgegenständliche Betreibungs- oder Arrestverfahren. Damit habe niemand von ihrer Sei- Seite 9/11 te die freiwillige Annahme von Betreibungsurkunden verweigert und sie habe sich der Zustellung nicht entzogen (vgl. act. 1 Rz 45 ff.).