3.1 Sie macht geltend, der Bericht der Zustellbehörde bestätige nicht, dass sie sich einer Zustellung entzogen habe (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Vielmehr bestätige das Schreiben der Zentralbehörde in Hong Kong lediglich, dass keine Zustellung erfolgt sei. In Bezug auf den Zustellbericht sei festzustellen, dass dieser unvollständig und in wesentlichen Punkten unzutreffend sei. Gemäss Bestätigung der I.________, welche ihr Domizil gewähre, sei nicht korrekt, dass die Annahme von Unterlagen verweigert worden wäre. Vielmehr sei eine Zustellung von Betreibungsurkunden gar nicht versucht worden.