Sie kommen zum Schluss, dass die Zustellung an die Gegenpartei am 11. Oktober 2023 erfolgt zu sein "scheine". Mit dieser allzu vagen Formulierung lässt sich nicht beweisen, dass die Pfändungsankündigung nach dem Recht von Hong Kong gültig zugestellt wurde. Ebenso wenig ist der Nachweis erbracht, dass eine unberechtigte Annahmeverweigerung vorliegt. Es genügt nicht, dass der zuständige Beamte in Hong Kong den Empfänger zum Empfang der Urkunde aufgefordert hat. Die Urkunde muss tatsächlich in die Hände des Schuldners gelangt sein (vgl. E. 2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.