In Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher die eingetragene Adresse aufgesucht habe, um die fraglichen gerichtlichen Schriftstücke zuzustellen, sei es vernünftig (und wäre in der Tat üblich und zu erwarten), dass der Gerichtsvollzieher die gerichtlichen Schriftstücke in der Hand gehabt habe und dass das Schriftstück, auf das sich M.________ in ihrer Erklärung bezogen habe und welches hinterlassen worden sei, eben dieses Schriftstück gewesen sei. Demnach scheine die Zustellung an die Gegenpartei am 11. Oktober 2023 erfolgt zu sein ("Accordingly, it appears that service on the Counterparty was effected on 11 Oktober 2023";