von der I.________ vom 26. August 2024 bestätige, dass die Dokumente tatsächlich am 11. Oktober 2023 am eingetragenen Sitz der Gegenpartei zugestellt worden seien. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher die eingetragene Adresse aufgesucht habe, um die fraglichen gerichtlichen Schriftstücke zuzustellen, sei es vernünftig (und wäre in der Tat üblich und zu erwarten), dass der Gerichtsvollzieher die gerichtlichen Schriftstücke in der Hand gehabt habe und dass das Schriftstück, auf das sich M.________ in ihrer Erklärung bezogen habe und welches hinterlassen worden sei, eben dieses Schriftstück gewesen sei.